Rechtsgebiete

Das Ehe – und Familienrecht beinhaltet eine Vielzahl von Einzelthemen – auch für den Fall einer Trennung oder Scheidung von Eheleuten -. Hierzu zählen unter anderem folgende Rechtsgebiete:

  • Ehevertrag
  • Eheschließung
  • Ehe gleichgeschlechtlicher  Partner
  • Nichteheliche  Lebenspartnerschaft
  • Scheidung
  • Scheidungsfolgenvereinbarung
  •  Zugewinnausgleich
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Elternunterhalt
  • Sorgerecht
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Umgang
  • Adoption
  • Ehewohnung
  • Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Internationales Familienrecht
  • Versorgungsausgleich
  • Vaterschaftsfeststellung
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Namensrecht
  • Erbrecht

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Gerne berate ich Sie fachlich qualifiziert, kompetent und erfahren in den aufgeführten Rechtsgebieten, um Ihre Angelegenheiten zu klären, Ihre Interessen zu vertreten und durchzusetzen.

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Seit dem 1. Oktober 2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Ehe für Personen gleichen Geschlechts in Kraft getreten.

Demzufolge kann nunmehr die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder auch gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden.

Auf die Ehe von Personen gleichen Geschlechts sind das Eherecht als auch das Ehe-Verfahrensrecht anzuwenden.

Die bisherige Bezeichnung „Lebenspartner“ dürfte sich somit auch auf den neutralen Begriff „Ehegatten“ geändert haben.

Die bisherigen eingetragenen Lebenspartnerschaften werden mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht automatisch in Ehen überführt, sie bleiben als Lebenspartnerschaften bestehen.

Die Lebenspartner haben die Möglichkeit, durch Erklärung ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20 a LPartG).

Die Anforderungen an die Erklärungen sind den Bestimmungen über die Eheschließung nachgebildet.

Die Erklärungen müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

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Seit dem 1. Oktober 2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Ehe für Personen gleichen Geschlechts in Kraft getreten.

Demzufolge kann nunmehr die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder auch gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden.

Auf die Ehe von Personen gleichen Geschlechts sind das Eherecht als auch das Ehe-Verfahrensrecht anzuwenden.

Die bisherige Bezeichnung Lebenspartner dürfte sich somit auch auf den neutralen Begriff „Ehegatten“ geändert haben.

Die bisherigen eingetragenen Lebenspartnerschaften werden mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht automatisch in Ehen überführt, sie bleiben als Lebenspartnerschaften bestehen.

Die Lebenspartner haben die Möglichkeit, durch Erklärung ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20 a LPartG).

Die Anforderungen an die Erklärungen sind den Bestimmungen über die Eheschließung nachgebildet.

Die Erklärungen müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

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Der Abschluss eines Ehevertrages ist vor der Ehe empfehlenswert, um so die Trennungs – / Scheidungsfolgeangelegenheiten für den etwaigen Fall einer Trennung oder Scheidung einvernehmlich – soweit möglich – zu regeln.

Mit der Heirat gehen Sie rechtliche Bindungen ein. Soweit Sie nicht mit den gesetzlichen Regelungen für den Fall einer Ehescheidung einverstanden sind, können Sie mit Ihrem Ehepartner abweichende Vereinbarungen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Vorstellungen – soweit zulässig – vereinbaren.

Soweit ein Ehevertrag nicht vor der Ehe geschlossen worden ist, können Trennungs – / Scheidungsfolgeangelegenheiten auch nach Eheschließung unter Beachtung der rechtlichen Zulässigkeit durch Vereinbarung einvernehmlich geregelt werden.

Eine rechtliche Beratung ist diesbezüglich empfehlenswert.

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Bei einer Trennung und gegebenenfalls späteren Scheidung ist eine frühzeitige rechtlich qualifizierte Beratung dringend zu empfehlen, um etwaige Nachteile abzuwenden sowie Ihre Rechte zu sichern. So können Sie in Kenntnis der rechtlichen Lage und der rechtlichen Folgen, Ihre weitere Vorgehensweise wählen und bestimmen.

Gerne berate ich Sie fachlich qualifiziert, kompetent und erfahren, um Ihre Fragen zu klären und Ihre Interessen mit hohem Engagement zu vertreten und durchzusetzen.

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Voraussetzung für Unterhaltsansprüche ist auf Seiten des Berechtigten die Bedürftigkeit und auf Seiten des Verpflichteten die Leistungsfähigkeit.

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Der Trennungsunterhalt gilt für die Zeit des Getrenntlebens der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch bezieht sich auf den Zeitpunkt nach rechtskräftiger Scheidung.

Es gibt verschiedene nacheheliche Unterhaltsansprüche, z. B:

  • Betreuungsunterhalt
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
  • Erwerbslosenunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt

Grundsätzlich gilt jedenfalls nach der Scheidung das Prinzip der Eigenverantwortung, so dass jeder Ehegatte gehalten ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Rechtsprechung.

Ob ein Unterhaltsanspruch besteht und ebenso die Höhe des Unterhaltes ist im Einzelfall festzustellen.

Betreuungsunterhalt:

Verheiratete und nicht verheiratete Eltern

Der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes ist gesetzlich normiert und zwar sowohl für eheliche als auch nichteheliche Kinder. Die Unterhaltspflicht besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Für die Frage, ab wann der betreuende Elternteil verpflichtet ist, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und nicht eine schematische Beurteilung in Ansatz zu bringen.

Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.

Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Unterhalt für minderjährige Kinder und dem Unterhalt für volljährige Kinder zu unterscheiden.

Es ist unerheblich, ob die leiblichen Kinder ehelich oder nicht ehelich geboren worden sind.

Ein Unterhaltsanspruch setzt die Bedürftigkeit des Kindes – des Unterhaltsberechtigten – auf der einen Seite und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, in der Regel eines oder beider Elternteile, auf der anderen Seite voraus.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien und Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, wird aber nahezu so behandelt. Der zu leistende Unterhalt wird grundsätzlich anhand von Einkommensgruppen und Altersstufen unter Berücksichtigung individueller Abweichungen und Beachtung der Rechtsprechung der örtlichen Familiengerichte ermittelt.

Der sich aus der Tabelle ergebende Unterhaltsbedarf in Form eines Tabellenbetrages ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Um die Zahlbeträge der Unterhaltsverpflichtung zu ermitteln, muss zumindest noch das staatliche Kindergeld überwiegend zur Hälfte abgezogen werden. Es ist zunächst das unterhaltsrechtliche Einkommen von dem Unterhaltsverpflichteten und gegebenenfalls von dem Unterhaltsberechtigten nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln. Die Beträge in den Tabellen werden regelmäßig angepasst.

Zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist ein etwaig noch vorhandener Mehrbedarf (z. B. für Ausbildung) oder Sonderbedarf der Kinder, der nach unterhaltsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist, zu zahlen.

Bei volljährigen Kindern haben die Eltern Unterhalt anteilig ihres unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, welches im Einzelnen detailliert zu ermitteln ist, zu leisten.

Eine Sonderstellung haben unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Diese gelten als privilegierte Volljährige und werden weitgehend den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Sie sind im Rang den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Mangelfall:

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Bedarfs und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht. Dann ist die nach Abzug des konkret zu ermittelnden Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten prozentual entsprechend ihrem Bedarf zu verteilen.

Elternunterhalt

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Bedarfsfall der Eltern Unterhaltszahlungen an diese zu leisten. Die Unterhaltsverpflichtung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Unterhaltsverpflichtung setzt voraus, dass der Elternteil bedürftig  und das Kind leistungsfähig entsprechend der rechtlichen Normen ist.

Die Einstandspflicht bezüglich des Unterhaltes als auch die Höhe des Unterhaltes ist im Einzelnen detailliert zu ermitteln.

Eine diesbezügliche rechtliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert.

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Bei einer Trennung oder etwaig späteren Scheidung ist das in der Ehe oder etwaig zuvor gemeinsam erworbene Vermögen aufzuteilen. Hierunter fallen z. B. gemeinsame Immobilien, Bankkonten, Aktien, Sparguthaben etc.

Auch hinsichtlich der gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen, Darlehen etc., einer etwaigen Rückabwicklung von Zuwendungen pp. ist eine Regelung zu finden.

Des Weiteren ist der Zugewinnausgleich zu regeln.

Der Zugewinnausgleich bedeutet den Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens, des Zugewinns.

Eine diesbezügliche rechtliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert.

Weitere Einzelthemen sind:

  • gemeinsame Immobilie, Bankkonten, Darlehen, Aktien, Sparguthaben etc.
  • Rückabwicklung bei Zuwendungen

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Bei einer Trennung oder etwaig späteren Scheidung ist das in der Ehe oder etwaig zuvor gemeinsam erworbene Vermögen aufzuteilen. Hierunter fallen z. Bsp. gemeinsame Immobilien, Bankkonten, Aktien, Sparguthaben etc..

Auch hinsichtlich der gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen, Darlehen etc., einer etwaigen Rückabwicklung von Zuwendungen pp. ist eine Regelung zu finden.

Des Weiteren ist der Zugewinnausgleich zu regeln.

Zugewinnausgleich bedeutet den Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens – des Zugewinns -.

Eine diesbezügliche rechtliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert.

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Miteinander verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder grundsätzlich gemeinsam zu. Dies gilt auch nach rechtskräftiger Scheidung.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden.

Bei nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind grundsätzlich der Mutter des Kindes zu unter Beachtung nachfolgender Ausnahmen:

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu

  • aufgrund der Erklärung beider Elternteile, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen),
  • wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten oder
  • soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Aufgrund des reformierten Sorgerechtes für nicht verheiratete Eltern kann auf Antrag des nicht sorgeberechtigten Vaters das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam übertragen.

Besteht zwischen den Eltern bezüglich des Sorgerechtes keine Einigkeit, kann das Jugendamt um Unterstützung gebeten werden. Hinsichtlich einer Abänderung des Sorgerechtes kann ein Antrag bei Gericht eingereicht werden.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des elterlichen Sorgerechts. Es steht verheirateten Eltern und dies auch nach der Scheidung bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich beiden Elternteilen für das gemeinsame Kind zu.

Bei einem nichtehelichen Kind hat die Mutter grundsätzlich die elterliche Sorge, soweit dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufgrund eines der vorgenannten Voraussetzungen zusteht. Sie hat bei alleinigem Sorgerecht das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Anders ist dieses, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder der Vater das alleinige Sorgerecht hat.

Das Jugendamt kann bei Schwierigkeiten um Unterstützung gebeten werden. Soweit keine Möglichkeit einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung gegeben ist, kann ein Antrag bei Gericht eingereicht werden.

Weitere das Kind betreffende Angelegenheiten sind:

Kindesunterhalt
 Umgang / Umgangsrecht / Besuchsregelung
 Namensrecht

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des elterlichen Sorgerechts. Es steht verheirateten Eltern und dies auch nach der Scheidung bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich beiden Elternteilen für das gemeinsame Kind zu.

Bei einem nichtehelichen Kind hat die Mutter grundsätzlich die elterliche Sorge, soweit dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufgrund eines der vorgenannten Voraussetzungen zusteht. Sie hat bei alleinigem Sorgerecht das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Anders ist dieses, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder der Vater das alleinige Sorgerecht hat.

Das Jugendamt kann bei Schwierigkeiten um Unterstützung gebeten werden. Soweit keine Möglichkeit einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung gegeben ist, kann ein Antrag bei Gericht eingereicht werden.

Weitere das Kind betreffende Angelegenheiten sind:

  • Kindesunterhalt
  •  Umgang / Umgangsrecht / Besuchsregelung
  •  Namensrecht

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Jeder Elternteil hat das Recht und auch die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind.

Ebenso haben grundsätzlich die Großeltern und die Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für enge Bezugspersonen des Kindes. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Rechtsprechung.

Das Recht zum Umgang als auch die diesbezügliche Pflicht sind gesetzlich
festgelegt. Aus diesem Grunde ist dieses Recht ein einklagbares Recht. Das Jugendamt kann bei Schwierigkeiten um Unterstützung gebeten werden. Soweit die Erzielung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung nicht möglich ist, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs bei Gericht eingereicht werden.

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Bei einer Trennung oder etwaig späteren Scheidung ist zu regeln, wer die seinerzeitig gemeinsam genutzte Ehewohnung weiterhin bewohnt.

Im Streitfall hat eventuell eine Zuweisung der seinerzeitigen Ehewohnung zu erfolgen.

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Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung grundsätzlich stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anrechte. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anrechte bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • private Lebensversicherungen (nur Rente)
  • Künstlersozialkasse etc.

Der Versorgungsausgleich kann unter Umständen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit teilweise oder ganz – so durch notarielle Vereinbarung oder durch eine bei Gericht zu protokollierende Vereinbarung – ausgeschlossen werden.

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Das internationale Familienrecht spielt eine immer bedeutendere Rolle, da die Zahl der binationalen Ehen immer mehr steigt und auch der Auslandsbezug insgesamt.

Das internationale Familienrecht hat Bedeutung, sobald eine Auslandsberührung gegeben ist, so bei unterschiedlichen Nationalitäten der Ehegatten, aufgrund eines Wohnsitzes im Ausland oder etwaig bei Vermögen im Ausland etc..

Bei einer Trennung oder Scheidung ist zu klären, welches Gericht zuständig ist, welches nationale oder internationale Recht Anwendung findet, so auf  die Scheidung, die Trennungs- / Scheidungsfolgesachen – wie Unterhaltsrecht, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, den Versorgungsausgleich –. Es sind die sogenannten Kollisionsnormen, die völkerrechtlichen Abkommen, die EU-Verordnungen etc. zu beachten.

Es ist daher im internationalen Familienrecht ein fachkundiger und erfahrener Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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Brigitte Fiedler-Bednarz

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BÜROZEITEN:

Montag – Freitag

von 09.00 – 13.00 Uhr

und 15.00 – 18.00 Uhr

Nach Vereinbarung sind auch Termine zu anderen Zeiten möglich.

Kontakt

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen oder sich beraten lassen möchten, rufen Sie mich an oder nehmen Sie Kontakt über das beigefügte Formular auf.

Gerne unterstütze ich Sie bei Trennung und Scheidung betreffend aller anstehenden Angelegenheiten.

Seit über 20 Jahren bin ich als Anwältin für Familienrecht in den oben genannten Rechtsgebieten tätig. Meine Kanzlei für Familienrecht ist am Brüsseler Platz in Köln – Nähe Rudolf- / Friesenplatz – gelegen und sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch vom Hauptbahnhof zu erreichen:

Mit dem Bus: 
136, 146

Mit der Bahn:
Rudolfplatz 1, 7, 12 und 15
Friesenplatz 3, 4, 5, 12 und 15

Mit dem PKW:
ein Parkhaus befindet sich 3 Gehminuten von der Kanzlei entfernt:
Ecke Maastrichterstraße / Brabanterstraße,
Einfahrt Maastrichterstraße 10, 50672 Köln.


Anschrift:
Brüsseler Platz 10, 50672 Köln

Telefon: +49 172 70 23 472
Telefax: +49 221 569 67 29

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